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   BSG, 24.01.2023 - B 2 U 119/22 B   

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BSG, 24.01.2023 - B 2 U 119/22 B (https://dejure.org/2023,2995)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2023 - B 2 U 119/22 B (https://dejure.org/2023,2995)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - B 2 U 119/22 B (https://dejure.org/2023,2995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der Rüge einer Verletzung von § 109 SGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der Rüge einer Verletzung von § 109 SGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 12.04.2023 - B 2 U 86/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Denn der Kläger lässt unbeachtet, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung des § 109 SGG unter keinen Umständen gestützt werden kann ( BSG Beschlüsse vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 4 RdNr 3) .

    Vielmehr ist es gerade mit Blick auf das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG ) verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszunehmen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (BVerfG Beschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr. 69; zum Ganzen: BSG Beschlüsse vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3, vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 12, vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6 und vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 B - juris RdNr 3) .

  • BSG, 10.10.2023 - B 6 KA 34/22 B
    Damit rügt der Kläger jedoch allein ein (vermeintliches) Fehlverhalten der Beigeladenen zu 1. Dass das LSG sich widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Irrtümern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abgeleitet oder allgemein keine Rücksicht gegenüber dem Kläger in seiner konkreten Situation genommen habe (zum Anspruch auf ein faires Verfahren in diesem Sinne vgl etwa BSG Beschluss vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 5 R 3/23 B - juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 25.9.2018 - 2 BvR 1731/18 - juris RdNr 22 jeweils mwN) , letztlich rechtsstaatlich unverzichtbare (Verfahrens-)Erfordernisse nicht gewahrt hätte (hierzu BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 177/22 B - juris RdNr 6) , behauptet der Kläger selbst nicht.
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